Gestohlene Gegenstände

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft finden Veranstaltungen für die Öffentlichkeit statt, anlässlich derer die gestohlenen Güter ausgestellt werden. Der Besitzer kann sich daraufhin bei der Polizei melden. Es handelt sich um gestohlene Güter, die bei der Bahn, am Flughafen oder bei der STIB wieder aufgefunden und zur Staatsanwaltschaft gebracht wurden.

Die Aufbewahrungsdauer der gestohlenen Gegenstände ist abhängig von der Akte selbst und der Dauer des Verfahrens. Sie kann sechs bis zu dreißig Jahre betragen. Der Magistrat studiert die Akte und fällt daraufhin eine der folgenden Entscheidungen:

  1. Vernichtung der Güter.
  2. Rückerstattung an den eigentlichen Besitzer.
  3. Übertragung an einen Dienst, der sich mit dem Verkauf dieser Waren befasst.
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