Erklärung Vergnügungsschifffahrt

Online-Plattform zur Abgabe der Erklärung für Vergnügungsschifffahrt, die aus einem Hafen in einem Drittstaat kommt oder in einen Hafen in einen Drittstaat abreist und damit die Schengen-Auβengrenze überschreiten

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Überschreiten der Auβengrenzen des Schengen-Raums

Die Auβengrenzen des Schengen-Raums dürfen nur an den offiziellen Grenzübergangsstellen (ein- und ausgehend) und während der offiziellen Verkehrsstunden überschritten werden.

Nach ordnungsgemäβem Betreten des Schengen-Raums und nach den erforderlichen Grenzkontrollen dürfen sich Personen für den ihnen eingeräumten Zeitraum frei im Schengen-Raum bewegen.

Die offiziellen belgischen Seegrenzübergangsstellen sind:

  • BEANR – Antwerpen
  • BEBBG – Blankenberge (über Zeebrugge)
  • BEGNE – Gent
  • BENIE – Nieuwpoort (über Ostende)
  • BEOST – Ostende
  • BEZEE - Zeebrugge

Belgische Schengen Karte Vergnügungsschifffahrt

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Mitteilung an den Schiffer - digitale Übermittlung an die belgische Seegrenzkontrolle

Im Jahr 2006 hat das Europäische Parlament einen Kodex für das Überschreiten der Auβengrenzen durch Personen verabschiedet. Dieser Schengener Grenzkodex wurde inzwischen überarbeitet und führte 2016 zu einem Gemeinschaftskodex (EU 2016/399).

Der Schengener Grenzkodex enthält Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Transportmittel. Die Vergnügungsschifffahrt hat hier einen besonderen Platz, weil alle Vergnügungsschifffahrt, die aus einem Drittstaat kommt oder in einen Drittstaat (außerhalb Schengen) abfahrt, gesetzlich verpflichtet sind, die Meldeformalitäten für die Grenzkontrolle einzuhalten.

Die föderale Polizei ist zuständig für und beauftragt mit der Durchführung der Grenzkontrolle. Insbesondere die Schifffahrtspolizei (SPN) ist damit beauftragt, den grenzüberschreitenden Verkehr an den Seeaußengrenzen zu überwachen.

Für die Vergnügungsschifffahrt wurde ein Meldeformular entwickelt, das über das Internet ausgefüllt und an die SPN weitergeleitet werden kann.

Die weitere Kommunikation und Verarbeitung erfolgt ebenfalls auf elektronischem Wege.

Zusätzliche Informationen

Die Website der föderalen Polizei ermöglicht es, das Anmeldeformular für die Vergnügungsschifffahrt automatisch und sicher zu erstellen und an die zuständige Grenzkontrollbehörde (SPN) zu übermitteln.

Föderale Polizei - Schifffahrtpolizei

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Nachfolgend finden Sie den rechtlichen Rahmen, der die Erstellung einer Anmeldung für die Vergnügungsschifffahrt erfordert.

NfS (Nachrichten für Seefahrer)

Jährlich erscheinen die Nachrichten für Seefahrer Nr. 1, in denen alle permanenten Nachrichten erwähnt werden, die für Seefahrer gelten.

Die Nfs 1 - Art. 75 betrifft die Regelungen für die Vergnügungsschifffahrt und Grenzkontrolle.

Die Nachrichten für Seefahrer können heruntergeladen werden über der website Afdelingkust.be ausgegeben von Agentschap Maritieme Dienstverlening en Kust

Rechtsrahmen

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) Titel II, Kapitel I, Artikel 5, § 1

1. Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich anzugeben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste ihrer Grenzübergangsstellen.

2. Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:

a) für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit für das gelegentliche Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorliegt, sofern sie die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten können in bilateralen Abkommen besondere Regeln hierfür festlegen. Die in nationalen Rechtsvorschriften und bilateralen Abkommen vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 39 mitgeteilt;

b) für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage;

c) im Einklang mit den Sonderbestimmungen der Artikel 19 und 20 in Verbindung mit den Anhängen VI und VII.

3. Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

Verordnung (EU) 2016/399 – des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) Absätze 3.2.5 und 3.2.6 des Anhangs VI

Das aus einem Drittstaat (außerhalb Schengen) kommende Vergnügungsschiff muss:

1. a. in einen Hafen, der eine Grenzübergangsstelle ist, einlaufen: Antwerpen, Ostende, Zeebrugge, Nieuwpoort, Gent, Blankenberge, während der Verkehrsstunden der Grenzübergangsstelle;

1. b. sich bei der Ankunft unverzüglich bei der Grenzübergangsstelle der für die Seegrenzkontrolle zuständigen Behörde, insbesondere der Schifffahrtspolizei (Kontaktinformationen und Verkehrsstunden im Anhang), melden und ein Dokument mit Angabe aller technischen Merkmale des Schiffes sowie der Namen der an Bord befindlichen Personen, nach dem beigefügten Modell (siehe Anhang);

1. c. eine beglaubigte Kopie des in Buchstabe b) genannten Dokuments bei den Bordpapieren aufbewahren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern der Schengenstaaten aufhält;

2. Die Ausreise eines Vergnügungsschiffs in einen Drittstaat (außerhalb Schengen) muss gemeldet werden an der Grenzübergangsstelle der Schifffahrtspolizei des Abfahrtshafens  und das in 1(b) genannte Dokument muss übergeben werden.

3. Das aus einem Drittstaat kommende Vergnügungsschiff  kann außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einen Hafen, der eine Grenzübergangsstelle ist, einlaufen, aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schifffahrtspolizei. 

Die Bestimmungen der Absätze 1 b, c und 2 gelten in vollem Umfang. 

Abweichend von Artikel 1 können Vergnügungsschiffe aus einem Drittstaat in einen Hafen einlaufen, der keine Grenzübergangsstelle ist, wenn eine besondere Notwendigkeit vorliegt. In diesem Fall benachrichtigen die an Bord befindlichen Personen die Hafenbehörden, damit ihnen das Einlaufen in diesen Hafen gestattet wird. 

Die Hafenbehörden verweisen in diesem Fall auf die Hafenmeisterei und durch Weiterübertragung  auf die Verantwortlichen der Yachtclubs (www.waterrecreatie.be/html/jachthavengids.php). Die Hafenbehörden setzen sich mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Ankunft des Schiffes anzukündigen. Die Meldung der an Bord befindlichen Personen erfolgt durch Einreichung des in 1 (b) genannten Dokuments bei den Hafenbehörden. Dieses Dokument steht der Grenzübergangsstelle der Schifffahrtspolizei spätestens bei der Ankunft zur Verfügung.

4. Muss das aus einem Drittstaat kommende Vergnügungsschiff aufgrund höherer Gewalt in einem Hafen anlegen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so setzen sich die Hafenbehörden mit der nächstgelegenen Grenzübergangsstelle der Schifffahrtspolizei unverzüglich in Verbindung, um die Anwesenheit des Schiffes zu melden, und stellen sie das in 1 (b) genannte Dokument zur Verfügung der Schifffahrtspolizei.

5. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/458 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15/03/2017 müssen (auch) alle Personen, die an oder von Bord eines Vergnügungsschiffs gehen möchten, das nach oder aus einem Drittstaat fährt, sich von sich aus an der Grenzübergangsstelle der Schifffahrtspolizei melden. Sie müssen dort, während der in Anhang 1 genannten Verkehrsstunden, die erforderlichen Formalitäten erledigen, bevor sie entweder ihre Reise im Schengen-Raum fortsetzen oder an Bord des betreffenden Vergnügungsschiffs gehen.

6. Änderungen, die die an Bord befindlichen Personen oder die technischen Merkmale des Vergnügungsschiffs betreffen, sind unverzüglich der Grenzübergangsstelle der Schifffahrtspolizei zu melden.

 

KE vom 20. Juni 1977 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. November 1975 zur Billigung und Ausführung des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, 1972, der ihm beigefügten Seestraßenordnung und seiner Anhänge - Art. 3

und

KE vom 4. August 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen Küste – Art. 34 §4

Alle Seefahrer sind verpflichtet:

  • die allgemeinen Grundsätze für die Regulierung des Seeverkehrs einzuhalten, die in der jährlich veröffentlichten Nachrichten für Seefahrer Nr. 1 festgelegt sind.
  • Was die Sicherheit von Schiffen, die nicht dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 1973 zur Festlegung der Vorschriften für die Seeschifffahrtsinspektion unterliegen, betrifft, die von den Beamten und Bediensteten der Verwaltung erlassenen Maßnahmen zu beachten.
  • Was die Schifffahrt betrifft, alle von der Verwaltung übermittelten Nachrichten zu berücksichtigen, insbesondere die Nachrichten für Seefahrer oder die dringenden Nachrichten für Seefahrer (Maritime Safety Information).

Überschreiten der Außengrenzen, Sanktionen

Gesetz 15/12/1980 Gesetz über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern – Art. 4bis, Art. 75 und Art. 80

Art. 4bis.

§ 1. An den Außengrenzen im Sinne der Belgien bindenden internationalen Abkommen über die Überschreitung der Außengrenzen oder der europäischen Vorschriften müssen Einreise ins und Ausreise aus dem Königreich an einer erlaubten Übergangsstelle während der festgelegten Verkehrsstunden, wie an diesen erlaubten Übergangsstellen angegeben, erfolgen.

§ 2. Ausländer sind verpflichtet, ihre Reisedokumente sowohl bei der Einreise ins als auch bei der Ausreise aus dem Königreich von sich aus vorzuzeigen.

§ 3. Der Minister oder sein Beauftragter kann Ausländer, die die in § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllen, mit einer administrativen Geldbuße von 200 Euro belegen.

Geht der Verstoß gegen die in § 1 erwähnte Verpflichtung auf eine Nachlässigkeit des Transportunternehmers zurück, haftet dieser gesamtschuldnerisch mit dem betreffenden Ausländer für die Bezahlung der auferlegten Geldbuße.

Beschlüsse, durch die eine administrative Geldbuße auferlegt wird, sind ungeachtet jeglicher Beschwerde sofort vollstreckbar.

Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Bezahlung der administrativen Geldbuße, die ihren Leitern, den Mitgliedern ihres leitenden und ausführenden Personals, ihren Angestellten oder ihren Beauftragten auferlegt wird.

Die administrative Geldbuße kann durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse bezahlt werden.

Art. 75. 

Unter Vorbehalt von Artikel 79 wird der Ausländer, der illegal ins Königreich einreist oder sich illegal dort aufhält, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von sechsundzwanzig Franken bis zu zweihundert Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. (NOTE: Euro statt Franken lesen)

Im Fall der Wiederholung einer der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Straftaten binnen drei Jahren werden diese Strafen auf eine Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und eine Geldbuße von hundert Franken bis zu eintausend Franken oder auf nur eine dieser Strafen erhöht. (NOTE: Euro statt Franken lesen)

Art. 80. 

Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel VII und Artikel 85 nicht ausgenommen, finden Anwendung auf die in dem vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten.

 

Gesetz von 8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des belgischen Versandgesetzes - Artikel 4.2.2.6, 4.2.2.8 und 4.1.2.63



Art.4.2.2.6 maritimen Grenzkontrollen

Der König legt die weiteren Regeln für die Grenzkontrolle an der maritimen  Außengrenze fest und deren Umsetzung durch die Mitglieder der Schifffahrtspolizei.

Art.4.2.2.8 öffentliche Dokumente

Die Dokumente und Verwaltungsformulare, die durch die für das Wasser und um das Wasser herum geltenden Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben sind, gelten als öffentliche Dokumente im Sinne von Buch II, Titel III, Kapitel IV des Strafgesetzbuches

Art. 4.1.2.63. Verstoβ  gegen Artikel 4.2.2.6

§ 1. Verstöße gegen die Bestimmungen der Erlasse zur Durchführung von Artikel 4.2.2.6 werden mit eine Sanktion der Stufe drei bestraft.

 

8. JUNI 1867. – STRAFGESETZBUCH – Art. 196

Art. 196.

Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren werden die anderen Personen bestraft, die eine Fälschung authentischer und öffentlicher Urkunden begehen, sowie alle Personen, die eine Fälschung von Geschäfts-, Bank- oder Privaturkunden begehen 

  • entweder durch Fälschung von Unterschriften,
  • oder durch Nachmachen oder Verfälschen von Urkunden oder Unterschriften,
  • oder durch Anfertigung von Vereinbarungen, Verfügungen, Verbindlichkeiten oder Entlastungen beziehungsweise durch ihre nachträgliche Aufnahme in die Urkunden,
  • oder durch Hinzufügung oder Verfälschung von Klauseln, Erklärungen oder Umständen, die diese Urkunden enthalten oder feststellen sollten.